Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
(3) § 21 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
- 1.
- gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;
- 2.
- § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
- 3.
- gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- 4.
- die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
- 5.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
(5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1.
- Geflügel, soweit
- a)
- das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden ist,
- b)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet oder in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets verbracht wird und
- bb)
- die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde
- aaa)
- dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
- bbb)
- die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,