- 2.
- Legehennen oder Truthühnern in einen Bestand im Inland, soweit
- a)
- die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- b)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- die Legehennen oder Truthühner innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht werden,
- bb)
- sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den die Legehennen oder Truthühner verbracht werden sollen, kein Geflügel befindet,
- cc)
- der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,
- dd)
- für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,
- 3.
- Eintagsküken
- a)
- in einen Bestand im Inland, soweit
- aa)
- die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- bb)
- sichergestellt ist, dass der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und, für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,
- oder
- b)
- in einen Bestand im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind,
- 4.
- in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.
§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1.
- Bruteiern, soweit
- a)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- die Bruteier
- aaa)
- in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,
- bbb)
- vor dem Verbringen desinfiziert und
- ccc)
- in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert
- bb)
- die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und
- b)
- die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,