nicht beeinträchtigt werden.
§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe
1.
des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
2.
des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.
§ 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand (1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu dem Ergebnis, dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die behördliche Beobachtung an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbestände
1.
ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG an,
2.
kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
a)
unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,
b)
zusätzlich zu den Untersuchungen nach Nummer 1 eine serologische und virologische Untersuchung
der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,
3.
gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.
§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission (1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit
1.
eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
2.
bei gehaltenen Vögeln
a)
Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
b)
Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 enthält.
(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
1.
geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,
2.
Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder