Unterabschnitt 4. Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen

§ 43 Schutzmaßregeln (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
1.
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,
2.
die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenprodukte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,
3.
die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,
4.
für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Beobachtung
anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Fall des Verdachts auf Geflügelpest in einem Flugzeug eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen.
(2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßregeln an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungsverdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung entsteht.
(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln nach § 15 an.

Unterabschnitt 5. Aufhebung, Wiederbelegung

§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit
1.
die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder
2.
sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
1.
die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
2.
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten Nachweis von