sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden
1.
frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und
2.
nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1.
Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest.
(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Unterabschnitt 6. Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza

§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand (1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung
1.
die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel,
2.
die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte
an und führt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 durch.
(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nummer 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass
1.
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
2.
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde
a)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
b)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,