- 1.
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- 2.
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde - a)
dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
- b)
die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- 3.
das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert wird,
- 4.
das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,
- 5.
die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden,
- 6.
die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften sowie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transportiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert werden