aa)
die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,
bb)
die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
cc)
die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden und
dd)
die Brüterei amtlich überwacht wird,
3.
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
4.
in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“
§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht werden
1.
frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt
I, II, III und IV Kapitel V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,
2.
Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,
3.
frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit
a)
das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder mit einem alternativen Kennzeichen nach der Entscheidung 2007/118/EG versehen ist und
b)
sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
aa)
getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt ist, und
bb)
nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden,
4.
frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten,
5.
frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die