§ 18 GeflPestSchV - Öffentliche Bekanntmachung
§ 18 Öffentliche Bekanntmachung Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.