- 1.
gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden;
- 2.
tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen;
- 3.
der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;
- 4.
Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen;
- 5.
Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;
- 6.
gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- 7.
die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten;
- 8.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.