- 1.
Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,
- 2.
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- 3.
Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass - a)
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird,
- b)
der Tierhalter des Bestimmungsbestandes das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält und
- c)
in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten wird,
- 3a.
Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet,
- 4.
Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass - a)
die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden oder
- b)
die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus Geflügelbeständen von außerhalb des Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen sind,
- 5.
Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- 6.
Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
- 7.
Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
- 8.
Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.