§ 63 GeflPestSchV - Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.