- 4.
- das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
Kapitel 4. Gebühren
§ 15 Gebühren (1) An Gebühren sind zu erheben
1. | für die Ausstellung | ||
a) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, | 70 Euro, | |
b) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 37,50 Euro, | |
c) | eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr | 22 Euro, | |
d) | eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren | 32 Euro, | |
e) | eines vorläufigen Reisepasses | 26 Euro, | |
f) | eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) | 16 Euro, | |
g) | eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | 8 Euro, | |
h) | eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | 8 Euro, | |
2. | für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises | 6 Euro, |
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
- 1.
- für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
- 2.
- für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des