§ 16 PassV - Erstattung von Auslagen
§ 16 Erstattung von Auslagen Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.
Diskussion zu § 16 PassV
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26.07.2025 02:51