§ 17 PassV - Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
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§ 17 Ermäßigung und Befreiung von GebührenDie Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
Diskussion zu § 17 PassV
LX
25.07.2025 22:48
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