§ 17 PassV - Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
Diskussion zu § 17 PassV
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25.07.2025 22:48