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§ 17 PassV - Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Stand 20.01.2021
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§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.