- 1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
- 2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
- 3.
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
- 4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
- 5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
- 6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
- 7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.