Teil 3. Verbreiten von Daten

Kapitel 1. Allgemeine Voraussetzungen

§ 11 Zulassung (1) Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.
(2) Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1.
der Datenanbieter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
der Datenanbieter technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder Zutritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben,
3.
die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Standorten des Bodensegments des Datenanbieters und die Übermittlung der Daten an einen anderen Datenanbieter durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und
4.
das sichere Verbreiten der von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugten Daten nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
(2) Der Datenanbieter hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.
§ 13 Anzeigepflicht Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde
1.
Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und
a)
soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
b)
soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
2.
Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen Maßnahmen sowie
3.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherung der Daten, die mit einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, nicht aufrechterhalten wird,
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
§ 14 Auskunftspflicht (1) Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.