§ 29 Straftaten(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
1.
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,
2.
das friedliche Zusammenleben der Völker oder
3.
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich