§ 5 Dokumentationspflicht (1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet, - 1.
die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
- 2.
die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
- 3.
Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und
- 4.
den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
aufzuzeichnen. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.