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§ 103 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles
Stand 10.09.2021
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§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.