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§ 122 VVG - Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Stand 10.09.2021
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§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.