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§ 149 VVG - Eigentümergrundpfandrechte
Stand 10.09.2021
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§ 149 Eigentümergrundpfandrechte
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.