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§ 15 VVG - Hemmung der Verjährung
Stand 10.09.2021
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§ 15 Hemmung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.