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§ 151 VVG - Ärztliche Untersuchung
Stand 10.09.2021
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§ 151 Ärztliche Untersuchung
Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.