§ 167 VVG - Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
§ 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.