§ 17 VVG - Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
Teilen
§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren SachenSoweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
Diskussion zu § 17 VVG
LX
24.06.2025 05:04
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.