§ 17 VVG - Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
Diskussion zu § 17 VVG
LX
24.06.2025 05:04