Open user menu
§ 176 VVG - Anzuwendende Vorschriften
Stand 10.09.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 176 Anzuwendende Vorschriften
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.