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§ 201 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles
Stand 10.09.2021
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§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.