§ 32 VVG - Abweichende Vereinbarungen
§ 32 Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
Diskussion zu § 32 VVG
LX
03.07.2025 17:34