§ 35 Aufrechnung durch den VersichererDer Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
Diskussion zu § 35 VVG
LX
04.07.2025 07:47
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