§ 42 VVG - Abweichende Vereinbarungen
§ 42 Abweichende Vereinbarungen Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Diskussion zu § 42 VVG
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04.07.2025 06:06