Open user menu
§ 71 VVG - Abschlussvollmacht
Stand 10.09.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 71 Abschlussvollmacht
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.