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§ 72 VVG - Beschränkung der Vertretungsmacht
Stand 10.09.2021
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§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.