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§ 87 VVG - Abweichende Vereinbarungen
Stand 10.09.2021
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§ 87 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.