§ 3 KWGVermV - Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit In der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.