§ 3 KWGVermV - Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
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§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und ZuverlässigkeitIn der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.
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