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§ 6 KWGVermV - Einsichtnahme in das Register
Stand 15.06.2021
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§ 6 Einsichtnahme in das Register
Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.