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§ 15b RDG - Betrieb ohne Registrierung
Stand 06.07.2021
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§ 15b Betrieb ohne Registrierung
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.