§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.