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§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Stand 06.07.2021
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§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.