§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Diskussion zu § 3 RDG
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13.07.2025 03:05