§ 6 RDGEG - Schutz der Berufsbezeichnung
§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
Diskussion zu § 6 RDGEG
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04.07.2025 10:28