Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
Eingangsformel Auf Grund des § 66 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Nummernplan (1) Die Bundesnetzagentur legt in einem Nummernplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser strukturiert und ausgestaltet ist. Dazu bestimmt sie insbesondere:
- 1.
- das Format der Nummern,
- 2.
- ob und wie eine Untergliederung in Nummernbereiche und eine weitere Untergliederung in Nummernteilbereiche erfolgt,
- 3.
- den Nutzungszweck,
- 4.
- ob und unter welchen Voraussetzungen direkte, originäre oder allgemeine Zuteilungen vorgenommen werden,
- 5.
- die Höchstzahl der einem Unternehmen für bestimmte Nummernarten zuteilbaren Nummern,
- 6.
- das für Zuteilungen erforderliche Maß an abgeleitet zugeteilten Nummern,
- 7.
- sonstige Bedingungen für die Nutzung, insbesondere wie viele Tage nach dem Wirksamwerden einer Zuteilung eine Nummer spätestens genutzt sein muss (Nutzungsfrist).
(2) Die Bundesnetzagentur gibt den Nummernplan als Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt, soweit nicht Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen.
(3) Vor der Festlegung nach Absatz 1 ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn Maßnahmen zur Strukturierung und
Ausgestaltung des Nummernraums im öffentlichen Interesse erfolgen.
§ 2 Nummerierungskonzept Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach öffentlicher Anhörung jährlich ein Nummerierungskonzept über die Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt und deren Auswirkungen auf den Nummernplan. Das Nummerierungskonzept soll insbesondere enthalten:
- 1.
- eine Übersicht über den Belegungsgrad und die Nachfrageentwicklung für jeden genutzten Nummernraum, Nummernbereich und Nummernteilbereich,
- 2.
- Kriterien, nach denen Nummernknappheit bestimmt wird,
- 3.
- eine Identifizierung der Nummernräume, Nummernbereiche und Nummernteilbereiche, für die in den kommenden fünf Jahren eine Knappheit erwartet wird,
- 4.
- eine Übersicht über die noch verfügbaren, nicht bestimmten Zwecken gewidmeten Nummernbereiche und Nummernteilbereiche,
- 5.
- ob und aus welchen Gründen eine Änderung des Nummernplans aufgrund von Entwicklungen im Bereich der Telekommunikation erforderlich ist sowie
- 6.
- konkrete Planungen zu Änderungen des Nummernplans.
§ 3 Änderungen des Nummernplans (1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 108 Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren.