Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat nach dem Übereinkommen gemäß § 1 Nr. 1 oder der Verordnung nach § 1 Nr. 2 zuständig ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzenden Staat unerlaubt eingereist ist und dort im grenznahen Raum angetroffen wurde und eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für das Auf- und Wiederaufnahmeersuchen zuständig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zollverwaltung.
§ 4 Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
§ 5 Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung nach § 1 Nr. 4 in Bezug auf die
1.
Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,
2.
Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse,
3.
Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat,
4.
Berichtigung und Löschung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten,
5.
Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten,
6.
Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,
7.
Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.
§ 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.