§ 4 AsylZBV
§ 4 Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
Diskussion zu § 4 AsylZBV
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16.06.2025 15:47