Fleischgesetz

Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
2.
Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
3.
Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
4.
Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
5.
Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
6.
Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
7.
Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.
§ 2 Klassifizierung (1) Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von
1.
der zuständigen Behörde oder
2.
einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer
vorgenommen werden.
(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.
§ 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen (1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen
1.
die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,
2.
die Gewähr für die notwendige
a)
Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch,
b)
Zuverlässigkeit und
c)
Sachkunde bietet,
3.
eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift im Inland hat und
4.
eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäftigt.
(2) Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,