2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder
3.
eingestellt hat.
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.
§ 4 Befähigung und Zulassung von Klassifizierern (1) Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
1.
sachkundig ist,
2.
für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist und
3.
über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.
Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis. Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Klassifizie‑
rer einen auf seine Person bezogenen Stempel. Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.
(2) Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung (Sachkundeprüfung) nachzuweisen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie umfasst
1.
die ausreichende Kenntnis der Handelsklassensysteme und der Klassifizierungs-​ und Verwiegungstechniken für die jeweilige Tierart,
2.
die Bedienung und Behandlung der für die jeweilige Tierart zugelassenen Klassifizierungsgeräte und
3.
die Kenntnisse der für die Klassifizierung maßgeblichen Rechtsvorschriften.
(3) Bevor eine antragstellende Person zur Prüfung nach Absatz 2 zugelassen wird, muss sie an einem Ausbildungskurs teilgenommen haben. Der Ausbildungskurs wird von der für die Durchführung der Sachkundeprüfung zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde beauftragten Einrichtung durchgeführt. Die Dauer des Ausbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens fünf Tage.
(4) Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen und die sich anschließende Prüfung (Fortbildungsprüfung) erfolgreich zu absolvieren. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder zur Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung entfällt, soweit in der Person eines Klassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall sind der Fortbildungskurs und die Fortbildungsprüfung unverzüglich nachzuholen. Die Dauer des Fortbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens einen Tag. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.