satzorte der Klassifizierer mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen, seine Tätigkeit einzustellen oder beantragt es die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes
1.
spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende seiner Tätigkeit oder
2.
im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden mit.
(3) Beendet ein Klassifizierer seine Tätigkeit, so teilt er dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der für seine Zulassung zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die Tätigkeit als Klassifizierer gilt als beendet, wenn er die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 und das Verfahren zu regeln.
§ 9 Preis-​ und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden
1.
die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt und
2.
die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht
werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
1.
die Preis-​ und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper und
2.
die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit
zu erlassen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere
1.
dass Inhaber von Schlacht-​ oder Zerlegebetrieben der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten haben über
a)
die angelieferten und abgegebenen Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und Kategorie,
b)
das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper sowie
c)
andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale berechnet wird,
2.
dass Inhaber von Schlacht-​ oder Zerlegebetrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ihnen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können,
3.
dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden,
4.
dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt werden darf sowie