§ 13 JFDG - Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
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§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher BestimmungenFür eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Diskussion zu § 13 JFDG
LX
18.07.2025 05:19
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