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§ 8 JFDG - Zeitliche Ausnahmen
Stand 03.04.2020
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§ 8 Zeitliche Ausnahmen
Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.