§ 1 PflegeZG - Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Diskussion zu § 1 PflegeZG
LX
21.06.2025 01:32