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§ 13 BeamtStG - Grundsatz
Stand 07.07.2021
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§ 13 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.