Open user menu
§ 2 WoGG - Wohnraum
Stand 12.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2 Wohnraum
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.