§ 26e StFG - Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle
§ 26e Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle (1) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ab dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über die Verwendung der bis dahin verausgabten Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.
(2) § 10a gilt entsprechend.